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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Hongkong

(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)



I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

  2. Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 19. März 2012 hat das Office of the Chief Secretary for Administration of the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People’s Republic of China (HKSAR) erklärt, die Versendung von Dokumenten über den Postweg sei für das HKSAR akzeptabel.

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist das

        Chief Secretary for Administration
        Hong Kong Special Administrative Region Government
        Room 321, 3/F, East Wing
        Central Government Offices
        2 Tim Mei Avenue
        Admiralty
        Hong Kong, SAR, China"
        (Artikel 2, 18 HZÜ).

      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Im Zustellungsantrag, den zuzustellenden Schriftstücken sowie den Übersetzungen ist die Bezeichnung Hong Kong, SAR, China zu verwenden. Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
         

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong, SAR, China, kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
       

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist der

        Registrar of the High Court
        38 Queensway
        Hong Kong, SAR, China
        (Artikel 2, 24 HBÜ).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder chinesische  Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem in Hongkong geltenden Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den dortigen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des "Chief Secretary for Administration, Hong Kong Special Administrative Region Government, Room 321, 3/F, East Wing, Central Government Offices, 2 Tim Mei Avenue, Admiralty, Hong Kong, SAR, China" zulässig.

      5. Im Rechtshilfeersuchen, den beigefügten Schriftstücken sowie den Übersetzungen ist die Bezeichnung Hong Kong, SAR, China, zu verwenden.
         

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong, SAR, China, erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
         

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten

 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 

Bundesamt für Justiz                                                     Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)


 Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
         Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die
         Vorbemerkungen zum Länderteil)