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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Vereinigtes Königreich - sonstige britische Gebiete* -


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, BGBl. 1982 II S. 1055); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

    - Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

  2. Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440, BGBl. 1986 II S. 578, 1135, BGBl. 1987 II S. 306); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).

    - Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135)

      - Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

    2. Unterhalt

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, BGBl. 2006 II S. 530) - gilt nur für die Insel Man und für Jersey - ;

      als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

    3. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300) - gilt nur für Jersey - ; es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).



* britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

      Postzustellungen nach der Insel Man, Jersey und Guernsey, den Falklandinseln und Nebengebieten, den Kaiman-Inseln, Bermuda, den britischen Jungferninseln, Montserrat und nach Akrotiri und Dhekelia sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

    2. durch ausländische Stellen (außer Akrotiri und Dhekelia):

      1. Zentrale Behörde ist

        The Senior Master
        The Foreign Process Department
        Royal Courts of Justice, Strand
        London WC2A 2LL
        Vereinigtes Königreich
        (Artikel 2 HZÜ).

        Zustellungsanträge sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 18 HZÜ) zu richten (siehe Anlage 2).

      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde - siehe Anlage 2 - (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).

      5. Daneben ist ein Zustellungsantrag gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig - siehe Anlage 1 -.

    3. durch ausländische Stellen (nur Akrotiri und Dhekelia):

      1. Zustellungsanträge sind an

        The Senior Master
        The Foreign Process Section
        Royal Courts of Justice, Strand
        London WC2A 2LL
        Vereinigtes Königreich

        zu richten.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).

      3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).

      4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

    4. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 3.

  1. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):

      1. Zentrale Behörde ist

        The Senior Master
        The Foreign Process Section
        Royal Courts of Justice, Strand
        London WC2A 2LL
        Vereinigtes Königreich
        (Artikel 2 HBÜ).

        Rechtshilfeersuchen sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 24 HBÜ) zu richten (siehe Anlage 2).

      2. Für Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache, für Rechtshilfeersuchen nach Jersey und Guernsey in die englische oder französische Sprache, erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde - siehe Anlage 2 - (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 24 HBÜ).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein. In Jersey ist die vorherige Genehmigung der Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) erforderlich (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

      5. Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig - siehe Anlage 1 -.

    2. durch ausländische Stellen (nur bei deutsch-britischem Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):

      1. Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) zu richten.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

      4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    3. durch ausländische Stellen (vertraglos, Anlage 1):

      1. Rechtshilfeersuchen sind "An die zuständige Stelle" zu richten.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

      4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    4. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 4.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle (außer Akrotiri und Dhekelia):

      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. Zustellungsanträge sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich - siehe Anlage 1 -.

    2. durch zuständige Stelle (nur Akrotiri und Dhekelia):

      1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
        Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

  1. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):

      1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      5. Rechtshilfeersuchen sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich - siehe Anlage 1 -.


    1. durch zuständige Stelle (nur bei deutsch-britischem Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

    2. durch zuständige Stelle (vertraglos, siehe Anlage 1):

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten
 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HZÜ sowie der Artikel 4, 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

Bundesamt für Justiz                                            Stand der Bearbeitung: 18.09.2020


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
              Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die
              Vorbemerkungen zum Länderteil)