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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Bolivien, Plurinationaler Staat


Anmerkung der Redaktion IR-Online:

Das Haaager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden ist am 7.Mai 2018 zwischen dem Plurinationalen Staat Bolivien und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten
(s. auch BGBl. 2018 II S. 102).



I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -

  2. Beweisaufnahme

    -

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig.

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit. Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein bolivianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen (Vollmacht siehe Anlage). Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

      6. Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in La Paz kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll und der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit.
        Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines bolivianischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.

      5. Bei Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

      6. Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in La Paz erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll, ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
        Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten

Bei der Mitwirkung bolivianischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.
 

Bundesamt für Justiz                                             Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
            Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die
            Vorbemerkungen zum Länderteil)