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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Nordmazedonien



I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 8); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 1222); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).

    2. Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

    3. Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;

      als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

    4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 418); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist das

        Ministry of Justice
        Dimitrie Cupovski no. 9
        1000 Skopje
        Nordmazedonien
        (Artikel 2 HZÜ).

      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder mazedonischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt in mazedonischer, englischer und deutscher Sprache zu verwenden.

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Skopje kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde nach Artikel 2 HBÜ ist noch nicht benannt. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass das Ministry of Justice (Zentrale Behörde zu II. 1. a)) auch bei der Beweisaufnahme diese Funktion wahrnimmt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die mazedonische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem Recht der Republik Nordmazedonien zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den Behörden der Republik Nordmazedonien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Skopje erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten

 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 

Bundesamt für Justiz                       Stand der Bearbeitung: 08.03.2021(Fn 1)

 


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
             Dieser Länderabschnitt wurde am 13.08.2021 aktualisiert (vgl. auch die 
             Vorbemerkungen zum Länderteil)