/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Uruguay



I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung
     
    -

  2. Beweisaufnahme
     
    -

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1996 II S. 107)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;

      als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig.

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

      6. Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Montevideo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      • Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      • Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      • Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

      • Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.

      • Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.

      • Wenn zur beschleunigten Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ein uruguayischer Rechtsanwalt am Ort der Vernehmung mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt werden soll, empfiehlt es sich, die Botschaft in Montevideo durch eine von dem Vorsitzenden des ersuchenden Gerichts zu beglaubigende Erklärung der Partei zu ermächtigen, einen solchen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sich die Partei zur Zahlung der Kosten verpflichtet und einen ausreichenden Vorschuss leistet. Es empfiehlt sich ferner, die Botschaft zu beauftragen, das Honorar mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Die Vollmachtsurkunde muss mit der Apostille versehen sein.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Montevideo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
        Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten


Bei der Mitwirkung uruguayischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines Übersetzers oder eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. f) und II. 2. f), g) verwiesen.
 

Bundesamt für Justiz                                         Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
              Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die
              Vorbemerkungen zum Länderteil)