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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Costa Rica


I. Rechtsgrundlagen
  

  1. Zustellung 
    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. II 2017 S. 58); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. Beweisaufnahme 
    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. II 2017 S. 556); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)


II. Ausgehende Ersuchen
 

1. Zustellung

  • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Das Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica hat in einer Erklärung gegenüber der deutschen Botschaft in San José die fehlende Gegenseitigkeit für unschädlich für Postzustellungen aus Deutschland erklärt.
     
  • durch ausländische Stellen:

  1. Zentrale Behörde ist das „Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica, Dirección Jurídica, Avenida 7-9, Calle 11-13, Apartado Postal 10027-1000 San José, Costa Rica” (Artikel 2 HZÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
     
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in San José kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Zur Erledigung der Ersuchen durch die deutsche Botschaft können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und ein Postfach des Zustellungsempfängers hilfreich sein. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
     

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

  1. Zentrale Behörde ist das „Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto de Costa Rica, Dirección Jurídica, Avenida 7-9, Calle 11-13, Apartado Postal 10027-1000 San José, Costa Rica” (Artikel 2 HBÜ).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
     
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in San José erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit,  wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Botschaft einzuholen. Zur Erledigung der Ersuchen durch die deutsche Botschaft können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und ein Postfach der zu vernehmenden Person hilfreich sein. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen
  

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:

  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
     

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
 

Bundesamt für Justiz                                                  Stand der Bearbeitung: 18.03.2019(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
             Dieser Länderabschnitt wurde am 27.08.2019 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen
             zum Länderteil)