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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Guatemala



I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -

  2. Beweisaufnahme

    -

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig.

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala" zu richten.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 1. f)).

      3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen (siehe II. 1. f)).

      4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

      6. Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala" zu richten.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 2. e)).

      3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
         
      5. Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.

        Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
         

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten

 

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Die Höhe der Kosten bei Übersetzungen bestimmt sich nach der Zahl der übersetzten Seiten.

Bundesamt für Justiz                                        Stand der Bearbeitung: 01.08.2021(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
             
Dieser Länderabschnitt wurde am 10.011.2022 aktualisiert (vgl. auch die
              Vorbemerkungen zum Länderteil)