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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Tadschikistan


Anmerkung der Redaktion IR-Online:

Die Bundesrepublik Deutschland hat Einspruch gegen den Beitritt Tadschikistans zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation erhoben. Das Übereinkommen findet daher zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan keine Anwendung.


 

I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -

  2. Beweisaufnahme

    -
     
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

 

II. Ausgehende Ersuchen

 

1. Zustellung
 

  1. Postzustellungen sind nicht zulässig.

  2. durch ausländische Stellen:

    1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

    2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische oder tadschikische Sprache erforderlich.

    3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die russische oder tadschikische Sprache beizufügen.

    4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
       

  3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Duschanbe kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

     

2. Beweisaufnahme
 

  • durch ausländische Stellen:

    1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

    2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die russische oder tadschikische Sprache erforderlich.

    3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Duschanbe erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
        Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz, auf diplomatischem Weg.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz, auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).


IV. Kosten
 

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
 

Bundesamt für Justiz                                 Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
             Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualisiert (vgl. auch die
             Vorbemerkungen zum Länderteil)