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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Aserbaidschan


Anmerkung der Redaktion IR-Online:

a) Das Haager Apostillenübereinkommen ist aufgrund des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Aserbaidschan nicht in Kraft getreten.
b) Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist am 1. September 2023 für die Republik Aserbaidschan in Kraft getreten.


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung
-

2. Beweisaufnahme
-

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)


II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache erforderlich.

  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die aserbaidschanische Sprache beizufügen.

  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Baku auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Baku kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Empfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache erforderlich.

  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Baku auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Baku erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ersuchen um Blutentnahme kann die deutsche Botschaft in Baku mit Einwilligung des Betroffenen erledigen, falls dieser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.


III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
    Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg. 

2. Beweisaufnahme 

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§  87, 88, 135 ZRHO).

 

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                              Stand der Bearbeitung: 30.11.2021(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 13.04.2022 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)