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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Niger

I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -
  2. Beweisaufnahme

    -
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1967 II S. 2580)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

 

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.

  3. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
      
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schrift-stücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich.

  3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Ouagadougou/Burkina Faso auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
     
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft Ouagadougou/Burkina Faso erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

 

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

  3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

  4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
    Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

 

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                                      Stand der Bearbeitung: 30.11.2021(Fn 1)

 

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
        
Dieser Länderabschnitt wurde am 13.04.2022 aktualisiert
          (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)