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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Vereinigte Arabische Emirate


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    -
     
  2. Beweisaufnahme

    -
     
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

 

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

        • Postzustellungen sind nicht zulässig.
        • durch ausländische Stellen:
      1. Zustellungsanträge sind „An das Justizministerium“ zu richten.
      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
      3. Die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Zustellungsempfängers sind anzugeben.
      4. Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
      5. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleit­schreiben an die deutsche Botschaft in Abu Dhabi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
      6. Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Ersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

          Das deutsche Generalkonsulat in Dubai kann Anträge auf form­lose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermitt­lung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zwei­fach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

 

2. Beweisaufnahme

        • durch ausländische Stellen:
      1. Rechtshilfeersuchen sind „An das Justizministerium“ zu richten.
      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
      3. Die Staatsangehörigkeit und der Beruf der zu vernehmenden Person sind anzugeben.
      4. Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Abu Dhabi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
      5. Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Ersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

          Das deutsche Generalkonsulat in Dubai erledigt Ersuchen um Ver­nehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu ver­nehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

 

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

        • durch zuständige Stelle:
      1. Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
      2. Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
      3. Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
      4. Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
        Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
      5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizver­waltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

 

2. Beweisaufnahme

        • durch zuständige Stelle:
      1. Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

 

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.

 

Bundesamt für Justiz                                                 Stand der Bearbeitung: 18.09.2020(Fn 1)

 


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
            
Dieser Länderabschnitt wurde am 17.05.2021 aktualsiert (vgl. auch die
              Vorbemerkungen zum Länderteil)