Aktueller Inhalt:
§ 8
Äußere Form des Schriftverkehrs
Äußere Form des Schriftverkehrs
Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Schriftstücke müssen gut leserbar sein. Sie sollen keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. Randbemerkungen sind unstatthaft. Die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.