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§ 44
Beglaubigung
Beglaubigung
Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben jedoch unberührt.
Alle übermittelten Dokumente bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität. Innerstaatliche Beglaubigungsvorschriften bleiben jedoch unberührt.