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§ 59
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1) Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 10 Absatz 3 der EG-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. Dies ist in Nummer 13.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.