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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 64g  
Schriftliche Befragung


Die den Parteien entstehenden Kosten für die Erledigung von Ersuchen lassen sich vermindern, wenn nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen angeordnet wird. Das deutsche Gericht darf jedoch die zu vernehmende Person nicht unmittelbar schriftlich befragen, da der ausländische Staat darin einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann.