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§ 22
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
Ersuchen um mehrere Amtshandlungen
Sollen in derselben Sache mehrere Amtshandlungen im Ausland vorgenommen werden, so bedarf es nur eines Ersuchens, wenn dieselbe Stelle zuständig ist. Anderenfalls sind so viele Ersuchen zu stellen, als ausländische Stellen für die Erledigung in Anspruch genommen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes Verfahren angezeigt ist. In jedes Ersuchen ist nur der für dessen Erledigung notwendige Inhalt aufzunehmen.