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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 25  
Denkschrift


(1) In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. Soweit der Sachverhalt einen fremden Staat oder Angehörigen einer ausländischen Auslandsvertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen.

(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache zu versehen.