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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 53  
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen


(1) Sofern in dem für die Zustellung maßgebenden völkerrechtlichen Vertrag oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag jeweils ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. Bei Zustellungen an mehrere Personen sind dem Antrag stets so viele Ausfertigungen oder Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke beizufügen, wie Zustellungsempfänger in Betracht kommen.

(2) Im Übrigen findet § 35 Anwendung. Hinsichtlich Terminen und Fristen ist dabei zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.