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§ 55
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen
Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen
Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung vor. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.