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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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§ 66  
Vollstreckungshilfe bei Prozesskosten


(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden innerhalb des Vertragsgebiets von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Geht bei Gericht ein Gesuch einer Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu stellenden Antrag im Wortlaut vor. Die Beträge, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, sind einzeln aufzuführen. Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offen bleiben.

(3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§§ 104, 105 der Zivilprozessordnung; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung herstellen zu lassen. Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. Die für das Ausland belanglose inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen. Die erforderlichen Übersetzungen werden in den Fällen, in denen eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, bereits von der ersuchenden Stelle beschafft. In allen anderen Fällen wird die erforderliche Übersetzung von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gegen Kostenübernahmezusage beschafft.

(4) Das Gericht hat das Gesuch der Partei um Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung, die in Absatz 2 genannten Unterlagen, die in Absatz 3 erwähnten Ausfertigungen und ein Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach bilateralen Verträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsakten ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.

(6) Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann. Auf den Länderteil wird Bezug genommen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit nicht im Länderteil ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(7) Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Gesuch auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, so ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten gleichfalls die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll (§ 67 Absatz 3). Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. Im Übrigen ist die Gerichtskasse unabhängig von Satz 1 jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.

(8) Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, so ist es Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.