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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 72  
Ersuchen um Rechtsauskunft


(1) Ersuchen um Auskunft über ausländisches Recht, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsüberkommens vom 7. Juni 1968 (vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974) zu erledigen sind, sind der zuständigen Übermittlungsstelle vorzulegen. Ob auf vertraglicher Grundlage Ersuchen um Rechtsauskunft gestellt werden können, ergibt sich aus dem Länderteil.

(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.