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Entgegennahme der Ersuchen
(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist zuständig:
- die Empfangsstelle im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung (Artikel 2 Absatz 2 und 3), das ersuchte Gericht im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 2 Absatz 1 und 2),
- die Zentrale Behörde im Geltungsbereichbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 - soweit in § 2 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 hierzu nichts anderes bestimmt ist -, und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (§ 9 Absatz 4), wenn nicht durch bilaterale Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ein anderes bestimmt ist,
- das Amtsgericht für Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein,
- der Präsident des Landgerichts im Geltungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,
- im Übrigen die Prüfungsstelle (§ 9).
(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Die Zentralstelle nach der EG-Zustellungsverordnung sowie der EG-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.
(4) Die Zentrale Behörde (§ 9 Absatz 4) leitet die Ersuchen an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977).