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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 115  
Übersetzungen


(1) Voraussetzung für die förmliche Zustellung ist, sofern sich aus dem Länderteil nicht etwas anderes ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Dies gilt auch für Zustellungen im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965; jedoch kann nach dem Übereinkommen eine Beglaubigung der Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke nicht verlangt werden. Der nach Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens dem Zustellungsempfänger auszuhändigende Teil des Zustellungsantrags ersetzt die erforderlichen Übersetzungen nicht.

(2) Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn mit dem betreffenden Staat vereinbart ist, dass die Übersetzung von der ersuchten Behörde zu beschaffen ist (siehe Länderteil). Hat in solchen Fällen die ersuchende Behörde ausdrücklich um förmliche Zustellung gebeten, so ist die Übersetzung zu beschaffen. Die Kosten der Übersetzung sind bei der Rückleitung der Erledigungsstücke nur dann in Rechnung zu stellen, wenn die Kostenerstattung in der Vereinbarung festgelegt ist.