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§ 118
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Zustellungsurkunde (Anlage 1 zu § 1 Nummer 1 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 671, 1019) ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht als Zustellungsnachweis zu verwenden.
(2) Ausländische Empfangsbekenntnisse, die einem Zustellungsantrag beiliegen, dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
(3) Der Zustellungsnachweis ist vorbehaltlich des § 124 ausschließlich nach den folgenden Vorschriften zu fertigen.