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§ 120
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
Nachweis der förmlichen Zustellung nach der Zivilprozessordnung
Erfolgt die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form, so hat der Rechtspfleger aufgrund der Zustellungsurkunde ein Zustellungszeugnis nach dem Vordruck ZRH 4 zu erteilen.