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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 10  
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung


Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den in den §§ 29 Absatz 230 Absatz 3 und 84 Absatz 4 Satz 3 und 4, Absatz 9 - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung, wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten aus der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter und Sprachen, wiederholten Mängeln sowie Besonderheiten von Ersuchen, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen.