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§ 141
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Ersucht eine ausländische Behörde um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel ihre Verfahrensakten nicht herausgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen.