Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 25.Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
und
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 5.April 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:
1. Dem in Den Haag am 9. September 1987 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
2. dem in Luxemburg am 20. Mai 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses.
Die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach seinem Artikel 43 Abs. 2, und der Tag, an dem das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher |