veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 70, Seite 1433 f., ausgegeben zu Bonn am
3. November 2003 Gesetz zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls (Auslands-Rechtsauskunftgesetz - AURAG -) Vom 5. Juli 1974 zuletzt geändert
durch Artikel 10 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.
August 2015 (veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 TeiI I Nr. 35,
Seite 1474 ff., ausgegeben zu Bonn am
7. September 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. Ausgehende Ersuchen Hat ein Gericht in
einem anhängigen Verfahren ausländisches Recht einer der Vertragsparteien
anzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vorschriften des Übereinkommens
vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937) einholen. Das Gericht kann die
Abfassung des Ersuchens auch den Parteien oder Beteiligten überlassen; in
diesem Fall ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die gerichtliche
Genehmigung des Ersuchens beizufügen. Das Auskunftsersuchen ist von dem
Gericht der Übermittlungsstelle vorzulegen. Eine Mitteilung des
anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des
Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens),
leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu. Das Gericht teilt
der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird. Werden für die
Erledigung eines Auskunftsersuchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten
erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort von der Übermittlungsstelle
dem anderen Vertragsstaat zu erstatten. Das ersuchende Gericht übermittelt
den Kostenbetrag der Übermittlungsstelle. Die Vernehmung einer
Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet
hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig. II. Eingehende Ersuchen Bezieht sich ein
Auskunftsersuchen auf Landesrecht, leitet es die Empfangsstelle an die von
der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur Beantwortung weiter. Bezieht
sich ein Auskunftsersuchen auf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die
Empfangsstelle an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur
einheitlichen Beantwortung weiterleiten. Gilt Landesrecht in mehreren Ländern
gleichlautend, so kann die Beantwortung der Stelle eines der Länder
übertragen werden. § 6 (1) Die Empfangsstelle
kann ein Auskunftsersuchen an einen Rechtsanwalt, einen Notar, einen
beamteten Professor der Rechte oder einen Richter mit deren Zustimmung zur
schriftlichen Beantwortung weiterleiten (Artikel 6 Abs. 2 des
Übereinkommens). Einem Richter darf die Beantwortung des Auskunftsersuchens
nur übertragen werden, wenn auch seine oberste Dienstbehörde zustimmt. (2) Auf das Verhältnis
der nach Absatz 1 bestellten Person zur Empfangsstelle finden die
Vorschriften der §§ 407, 407a, 408, 409, 411 Abs. 1, 2 und des § 412 Abs. 1
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die
nach Absatz 1 bestellte Person erhält eine Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. In den
Fällen der §§ 409, 411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung
und des § 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes
ist das Amtsgericht am Sitz der Empfangsstelle zuständig. Wird die Auskunft von
einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2
des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person
der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden
Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft
zu übersenden. Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an
eine von der Landesregierung bestimmte Stelle weiter, so nimmt diese die
Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr.
In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von der
Landesregierung bestimmten Stelle zuständig. Die von der Landesregierung
bestimmte Stelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle. Hatte die von
der Landesregierung bestimmte Stelle die Beantwortung übertragen (Artikel 6
des Übereinkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle die Zahlungen
des ersuchenden Staates dieser Stelle. III. Sonstige Bestimmungen § 9 (1) Die Aufgaben der
Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens nimmt das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr. (2) Die Aufgaben der
Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens nimmt
für Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten
ausgehen, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr. Im
übrigen nehmen die von den
Landesregierungen bestimmten Stellen diese Aufgaben wahr. In jedem Land kann
nur eine Übermittlungsstelle eingerichtet werden. (3) Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle zu
bestimmen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur
leichteren Ausführung des Übereinkommens notwendig erscheint. Er wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, aus den in Satz 1 genannten Gründen eine andere Übermittlungsstelle
für Ersuchen zu bestimmen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von
Bundesgerichten ausgehen. (4) Die
Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3
sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Vorschriften
dieses Gesetzes, mit Ausnahme von § 1 Satz 2, sind auf Auskünfte nach Kapitel
I des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) zu dem
Übereinkommen entsprechend anzuwenden. Dieses Gesetz gilt
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Das vorstehende
Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. Juli
1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister
der Justiz Dr. Vogel |