veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1935 Teil
II Nr. 22, Seite 410, ausgegeben zu Berlin am 25. April 1935 Bekanntmachung Vom 18. April 1935
Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 19. März 1935 mitgeteilt, daß die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) gemäß seinem Artikel 17 (a) auf die Kanalinseln und die Insel Man ausgedehnt worden ist. Die Ausdehnung tritt ge-mäß Artikel 17 (b) des Abkommens am 19. April 1935 in Kraft. Zur Entgegennahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen sind zu- ständig: a) auf der Insel Guernsey: Law Officers of the Crown, b) auf der Insel Jersey: His Majesty's Attorney-General, c) auf der Insel Man: His Honour the First Deemster and Clerk of the Rolls, Douglas. Mitteilungen und Übersetzungen sollen für die vorstehend unter a und b aufgeführten Empfangsstellen in englischer oder französischer Sprache, für die unter c aufge- führte Empfangsstelle in englischer Sprache erfolgen. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Ergänzungsbekanntmachung vom 30. November 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1396). Berlin, den 18. April 1935 Der Reichsminister des Auswärtigen |