veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil II, Seite 436
Bekanntmachung über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen über die Beglaubigung von Urkunden, über Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Schutzes des Urheberrechts, sowie über Pflegekinderschutz und den Geschäftsverkehr in Jugendsachen
Vom 13. März 1952
Im Verhältnis zur Republik Österreich sind die Bestimmungen der nachstehend zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträge mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wieder anzuwenden:
Zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde durch Notenwechsel Übereinstimmung darüber festgestellt, daß unter den in Artikel 2 des Vertrages über die Beglaubigung von Urkunden vom 21. Juni 1923 genannten Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden, auch die von den österreichischen Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und beglaubigten Abschriften zu verstehen sind.
Bonn, den 13. März 1952. Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung des Staatssekretärs Blankenhorn |