veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil II, Seite 436

 

 

Bekanntmachung

über die Wiederanwendung von ehemals

zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich

abgeschlossenen Verträgen

über die Beglaubigung von Urkunden,

über Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes

und des Schutzes des Urheberrechts,

sowie über Pflegekinderschutz und den Geschäftsverkehr in Jugendsachen

 

Vom 13. März 1952

 

 

Im Verhältnis zur Republik Österreich sind die Bestimmungen der nachstehend zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträge mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wieder anzuwenden:

  1. Vertrag über die Beglaubigung von Urkunden vom 21. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 61),

  2. Übereinkommen über Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts vom 15. Februar 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1078),

  3. Vereinbarung über Pflegekinderschutz (Ziehkinderschutz) und über den Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. II S. 197).

Zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich wurde durch Notenwechsel Übereinstimmung darüber festgestellt, daß unter den in Artikel 2 des Vertrages über die Beglaubigung von Urkunden vom 21. Juni 1923 genannten Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden, auch die von den österreichischen Standesbeamten aus den Personenstandsbüchern ausgestellten Personenstandsurkunden und beglaubigten Abschriften zu verstehen sind.

 

Bonn, den 13. März 1952.

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung des Staatssekretärs

Blankenhorn