veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil II Nr. 1, Seite 15,
ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 1954

 

 

Bekanntmachung über die Inkraftsetzung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
im Verhältnis zu Kanada.

Vom 14. Dezember 1953.

 

 

Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kanadischen Regierung ist durch Notenwechsel vom 30. Oktober 1953 Einverständnis darüber festgestellt worden, daß das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623), dessen Anwendung mit Wirkung vom 1. August 1935 auf Kanada ausgedehnt worden war (Reichsgesetzbl. II S. 848), im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada mit Wirkung vom 1. November 1953 gegenseitig in Kraft gesetzt wird.

An welche Behörden Zustellungsersuchen und Rechtshilfeersuchen zu richten und in welcher Sprache Mitteilungen und Übersetzungen abzufassen sind, ist aus der Anlage ersichtlich.

Bonn, den 14. Dezember 1953.

 

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Hallstein

 

 

 

   

Anlage

 

Provinz 
oder
Territorium

Anschrift der zur Empfang-nahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen
Behörde

 

Sprache der
Übersetzung oder
Mitteilung

Ontario

 

Attorney General
Toronto

englisch

 

Quebec

 

Attorney General
Quebec

englisch oder französisch

 

Neu-Schottland

 

Attorney General
Halifax

englisch

 

Prinz Edward-Insel

 

Attorney General
Charlottetown

englisch

 

Neu-Braunschweig

 

Attorney General
Fredericton

englisch

 

Britisch-Columbien

 

Attorney General
Victoria

englisch

 

Manitoba

 

Attorney General
Winnipeg

englisch

 

Saskatchewan

 

Attorney General
Regina

englisch

 

Alberta 

 

Attorney General
Edmonton 

englisch

 

Neufundland

 

Attorney General
Saint Johns

 englisch

 

Nordwest-Territorien

 

 

Commissioner of the
N. W. T.
Ottawa

englisch

 

 

Yukon-Territorium

 

 

Commissioner of tbe
Yukon Territory
Dawson City

englisch