veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 21, Seite 744,
ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957
Bekanntmachung
über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien
wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr
auf die Kokos-(Keeling-)Inseln.
Vom 18. Juli
1957.
Die Australische Regierung hat gemäß Artikel 17 und 18
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) mitgeteilt, daß das Abkommen mit Wirkung vom 28. März 1957 auf die
Kokos-(Keeling-)Inseln Anwendung findet.
Zur Entgegennahme von Zustellungsanträgen und
Rechtshilfeersuchen ist ‚The Registrar
of the Supreme Court of the Territory Cocos (Keeling) Islands“
zuständig. Die Ersuchen sollen in englischer Sprache abgefaßt
sein.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl.
II S. 890).
Bonn, den 18. Juli 1957.
Der
Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe
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