veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil II Nr. 21, Seite 744,
ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957

 

 

Bekanntmachung
über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien
wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr
auf die Kokos-(Keeling-)Inseln.

 

Vom 18. Juli 1957.

 

 

Die Australische Regierung hat gemäß Artikel 17 und 18 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) mitgeteilt, daß das Abkommen mit Wirkung vom 28. März 1957 auf die Kokos-(Keeling-)Inseln Anwendung findet.

Zur Entgegennahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen ist ‚The Registrar of the Supreme Court of the Territory Cocos (Keeling) Islands“ zuständig. Die Ersuchen sollen in englischer Sprache abgefaßt sein.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 890).

Bonn, den 18. Juli 1957.

 

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe