veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 50, Seite 1377 f.,

ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959

 

 

Bekanntmachung

über das Inkrafttreten des Übereinkommens

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.

 

Vom 20. November 1959.

 

 

Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung Unterhaltsansprüchen im Ausland (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für

die Bundesrepublik Deutschland

am 19. August 1959

in Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 20. Juli 1959 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.

 

Als Übermittlungsstellen gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens sind bestimmt worden

 

in dem Land Baden-Württemberg:

Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart;

 

in dem Freistaat Bayern:

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München;

 

in dem Land Berlin:

Der Senator für Justiz in Berlin-Schöneberg;

 

in der Freien Hansestadt Bremen:

Der Senator für Justiz und Verfassung in Bremen;

 

in der Freien und Hansestadt Hamburg:

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Landesjustizverwaltung - in Hamburg;

 

in dem Land Hessen:

Der Hessische Minister der Justiz in Wiesbaden;

 

in dem Land Niedersachsen:

Der Niedersächsische Minister der Justiz in Hannover;

 

in dem Land Nordrhein-Westfalen.

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf;

 

in dem Land Rheinland-Pfalz:

Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz in Mainz;

 

im Saarland:

Der Minister der Justiz in Saarbrücken;

 

in dem Land Schleswig-Holstein:

Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel.

 

Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 14 ferner in Kraft getreten für

Ceylon am

6. September 1958,

Republik China am

25. Juli 1957,

Dänemark am

22. Juli 1959,

Guatemala am

25. Mai 1957,

Haiti am

14. März 1958,

Israel

mit folgendem Vorbehalt:

am

25. Mai 1957

 

(Übersetzung)

"Article 5. The Transmitting Agency shall transmit under paragraph 1 any order, final or provisional, and any other judicial act, obtained by the claimant for the payment of maintenance in a competent tribunal of Israel, and, where necessary and possible, the record of the proceedings in which such order was made.

"Artikel 5. Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erwirkt hat, und falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

Article 10: Israel reserves the right:

 

a) to take the necessary measures to prevent transfers of funds under this article for purposes other than the bona fide payment of existing maintenance obligations;

 

b) to limit the amounts transferable persuant to this Article, to amounts necessary for subsistence."

Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor,

 

a) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Überweisung von Geldbeträgen auf Grund dieses Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfüllung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu verhindern;

 

b) die auf Grund dieses Artikels überweisbaren Beträge auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge zu begrenzen."

Italien

am

27. August 1958,

Jugoslawien

am

28. Juni 1959,

Marokko

am

25. Mai 1957,

Norwegen

am

24. November 1957,

Pakistan

am

13. August 1959,

Schweden

mit folgendem Vorbehalt:

am

31. Oktober 1958

 

(Übersetzung)

"Article 1: Sweden reserves the right to reject, where the circumstances of the case under consideration appear to make this necessary, any application for legal support aimed at the recovery of maintenance made by a person who entered Sweden as a political refugee.

"Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, falls die Umstände des Einzelfalles es notwendig erscheinen lassen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches das von einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling nach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen.

Article 9: Where the proceedings are pending in Sweden, the exemptions in the payment of costs and the facilities provided in Article 9, paragraphs 1 and 2, shall be granted only to nationals of or stateless persons resident in another State Party to this Convention or to any person who would in any case enjoy such advantages under an agreement concluded with the State of which he is a national."

Artikel 9: Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 nur Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates oder Staatenlose, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder Personen, die diese Vorteile ohnehin auf Grund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, genießen würden."

die Tschechoslowakei

am

2. November 1958
und Ungarn

am

 22. August 1957.

Bonn, den 20. November 1959.

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Knappstein