Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil II Nr. 27, Seite 1075, ausgegeben zu Bonn am 8. August 1963

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Vom 26. Juni 1963

 

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) hat der Vertreter der Niederlande bei den Vereinten Nationen folgende Erklärung abgegeben:

"The Convention has for the time being ratified for the Kingdom of the Netherlands in Europe only. If, in accordance with article 12, the application of the Convention will at any time be extended to the parts of the Kingdom outside Europe, the Secretary-General will be duly notified thereof. In that event the notification will contain such reservation as may be made on behalf of any of these parts of the Kingdom."

"Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert worden. Wird das Übereinkommen nach Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt auch auf die außereuropäischen Teile des Königreichs erstreckt, so wird dies dem Generalsekretär gehörig notifiziert werden. In diesem Fall wird die Notifikation die für jeden dieser Teile des Königreichs möglicherweise gemachten Vorbehalte enthalten."


Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 108).

Bonn, den 26. Juni 1963

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Carstens