veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil II Nr. 5, Seite 108

ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1963

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Übereinkommens

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

 

Vom 14. Januar 1963

 

 

Das Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:

Finnland

am 13. Oktober 1962

Niederlande
   
mit folgendem Vorbehalt:

am 30. August 1962

 

(Übersetzung)

The Government of the Kingdom makes the following reservation with regard to article 1 of the Convention: the recovery of maintenance shall not be facilitated by virtue of this article if, the claimant and the respondent being both in the Netherlands, or, respectively, in Surinam, the Netherlands Antilles or Netherlands New Guinea, and assistance having been granted or similar arrangements made under the Assistance to the Needy Act (Loi sur l'Assistance des Pauvres), no recovery was in general obtained for such assistance from the respondent, having regard to the circumstances of the case in question.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande macht folgenden Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens: Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wird nicht auf Grund dieses Artikels erleichtert, wenn in Fällen, in denen sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete sich in den Niederlanden bzw. in Surinam, in den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch Neuguinea befinden und nach dem Armenfürsorgegesetz Unterstützung gewährt oder entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für diese Fürsorge im allgemeinen keine Zahlung von dem Verpflichteten erlangt werden konnte.

Obervolta

am 26. September 1962

Zenralafrikanische Republik

am 14. November 1962

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. September 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1629).

 

Bonn, den 14. Januar 1963

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Carstens