veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 38, Seite 957, ausgegeben zu
Bonn am 13. August 1964 Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen Vom 6. August 1964 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem
Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage
sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April
1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle
werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt, a) ausländischen Missionen und ihren Mitgliedern auf
der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der
Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu
gewähren; b) durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung
der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem
Wiener Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte
ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland
nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten
das Wiener Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende Mission der Bundesrepublik
Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung
wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer
Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art
oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende
Tätigkeit der Mission der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten.
Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den
Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten.
(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und aufgrund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen. [1]
Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1). Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 51 sowie die
beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln 8 und 6 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. _______________ Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. August 1964 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister des Auswärtigen Schröder |
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[1] Artikel 2 Absatz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Justizmitteilungsgesetzes und des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18.06.1997 (BGBl. 1997 I S. 1430 ff.) |