Bundesgesetzblatt 1969 Teil II Nr. 80 Seite 2124, ausgegeben zu Bonn am 7. November 1969

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 15. April 1958
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Vom 16. Oktober 1969

 

Frankreich hat am 26. Mai 1966 gegenüber der Regierung der Niederlande erklärt, daß das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) auch auf die überseeischen Departements und die überseeischen Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt, Anwendung findet.

Durch eine am 19. August 1969 bei der Regierung der Niederlande eingegangene Note hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 14 Abs. 3 des Übereinkommens die Annahme der französischen Ausdehnungserklärung auf die überseeischen Departements und die überseeischen Hoheitsgebiete erklärt.

Das Übereinkommen ist damit nach seinem Artikel 16 Abs. 3 im Verhältnis zuwischen der Bundesrepublik Deutschland und den überseeischen Departements und überseeischen Hoheitsgebieten Frankreichs am 18. Oktober 1969 wirksam geworden.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 17. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S.
1810) und vom 9. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2311).

Bonn, den 16. Oktober 1969

Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz