Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 20, Seite 764, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 11. März 1969
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2
für Tunesien |
am 15. November 1968 |
in Kraft getreten.
Tunesien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte gemacht:
"1.
Im Ausland wohnhafte Personen können die in dem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach den in Tunesien in Kraft befindlichen Devisenvorschriften als nicht ansässig gelten.
2.
Eine Streitigkeit kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt II S. 508).
Bonn, den 11. März 1969
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Duckwitz