veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 26, Seite 889, Gesetz Vom 29. April
1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 19. Juli 1966 unterzeichneten Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über
Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
und dem in Bonn am selben Tage unterzeichneten Protokoll wird zugestimmt. Der
Vertrag und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nebst Protokoll nach
seinem Artikel 56 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der
Bundespräsident |