veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 26, Seite 889,
ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1969

 

 

Gesetz
zu dem Vertrag vom 19. Juli 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handeissachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Vom 29. April 1969

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1

Dem in Bonn am 19. Juli 1966 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dem in Bonn am selben Tage unterzeichneten Protokoll wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

 

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

 

Artikel 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nebst Protokoll nach seinem Artikel 56 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 29. April 1969

Der Bundespräsident
Lübke


Der Bundeskanzler
Kiesinger


Der Bundesminister der Justiz
Horst Ehmke


Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt