|
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 26, Seite 889,
Gesetz
Vom 29. April 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 19. Juli 1966 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit und dem in Bonn am selben Tage unterzeichneten Protokoll wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nebst Protokoll nach seinem Artikel 56 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Bundespräsident
|