veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil II Nr. 60, Seite 1227,

ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1970

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen

 

Vom 18. November 1970

 

 

Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für

Botsuana

am 11. Mai 1969

in Kraft getreten.

 

Botsuana hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die folgende Erklärung abgegeben:

 

(Übersetzung)

"... article 37 of the Convention should be applicable on the basis of reciprocity only." "... Artikel 37 des Übereinkommens sollte nur auf der Grundlage der Gegen-seitigkeit Anwendung finden."

Das Übereinkommen ist für

Griechenland am 15. August 1970
Israel am 10. September 1970
Italien am 25. Juli 1969
Kuwait am 22. August 1969

in Kraft getreten.

 

Kuwait hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die folgende Erklärung abgegeben:

(Translation)

(Übersetzung)

"If the State of Kuwait has reason to believe that the diplomatic pouch contains something which may not be sent by pouch under paragraph 4 of article 27 of the Convention, it considers that it has the right to request that the pouch be opened in the presence of the representative of the diplomatic mission (concerned). If this request is refused by the authorities of the Sending State, the diplomatic pouch shall be returned to its place of origin."

"In Fällen, in denen nach Ansicht des Staates Kuwait Grund zu der Annahme besteht, daß ein Kurierbeutel Gegenstände enthält, die nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht in Kurierbeuteln versandt werden dürfen, betrachtet der Staat Kuwait sich als berechtigt, die Öffnung des Kurierbeutels in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission zu verlangen. Lehnen die Behörden des Entsendestaates dieses Verlangen ab, so wird das Kuriergepäck an seinen Ursprungsort zurückgesandt."

Das Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für:  
Lesotho am 26. Dezember 1969
Finnland am 8. Januar 1970
China (Taiwan) am 18. Januar 1970
Uruguay am 9. April 1970
Paraguay am 22. Januar 1970
Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Botsuana am 11. Mai 1969
Italien am 25. Juli 1969
Finnland am 8. Januar 1970
Paraguay am 22. Januar 1970
Das am selben Tage unterzeichnete Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Botsuana am 11. Mai 1969
Italien am 25. Juli 1969
Finnland am 8. Januar 1970
Paraguay am 22. Januar 1970
Mauritius hat in einer beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 18. Juli 1969 eingegangenen Mitteilung erklärt, daß es sich mit Wirkung vom 12. März 1968, dem Tag der Unabhängigkeit von Mauritius, an das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das am selben Tage unterzeichnete Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachte.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1232).

 

Bonn, den 18. November 1970

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Frank