Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil II Nr. 16, Seite 253,

ausgegeben zu Bonn am 30. März 1972

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen

 

Vom 7. März 1972

 

 

Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für

Bahrain

am 2. Dezember 1971

Island am 17. Juni 1971
Jordanien am 28. August 1971

in Kraft getreten.

 

Bahrain hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt erklärt:

 

"Mit Bezug auf Artikel 27 Absatz 3 betreffend das 'diplomatische Kuriergepäck' behält sich die Regierung des Staates Bahrain das Recht vor, das diplomatische Kuriergepäck zu öffnen, wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, daß es Gegenstände enthält, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist."

Die in Wien am selben Tage unterzeichneten Fakultativprotokolle über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und den Erwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI Abs. 2 für

Island am 17. Juni 1971
in Kraft getreten.

Fidschi hat am 21. Juni 1971 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen rückwirkend vom 10. Oktober 1970 an notifiziert.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1277).

 

Bonn, den 7. März 1972

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Frank