Bundesgesetzblatt 1972 Teil II Nr. 46, Seite 773,
ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1972

 

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 24. Juli 1972

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1

Dem in Brüssel am 27. September 1968 unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV Abs. 2 Satz 1 des Protokolls zu dem Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern des Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Beitrittsübereinkommen nach seinem Artikel 62 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, den 24. Juli 1972

Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber

Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn

Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel