Bundesgesetzblatt 1972 Teil II Nr. 46, Seite 773,
Gesetz
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Brüssel am 27. September 1968 unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV Abs. 2 Satz 1 des Protokolls zu dem Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern des Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. _________________ Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Für den Bundespräsidenten |