Bundesgesetzblatt 1972 Teil II Nr. 49, Seite 845,
ausgegeben zu Bonn am 10. August 1972

 

Gesetz
zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971
betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
durch den Gerichtshof

Vom 7. August 1972

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1
Dem in Luxemburg am 3. Juni 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2
In dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen sowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Ferner ist der Sach- und Streitstand, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, in gedrängter Form darzustellen.


Artikel 3
Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 4 des Protokolls nimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr.


Artikel 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Artikel 5

(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

______________


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 7. August 1972

 

Der Bundespräsident
Heinemann

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber

Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn

Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler