veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1973 Teil II, Nr. 20, Seite 352,

ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1973

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Übereinkommens

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

 

Vom 2. Mai 1973

 

 

Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für

Argentinien

am 29. Dezember 1972

in Kraft getreten.

 

Argentinien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgenden Erklärungen abgegeben:

(Translation)

(Übersetzung)

"(a) The Argentine Republic reserves the right, with respect to article 10 of the Convention, to restrict the application of the expression "highest priority" in the light of the provisions governing exchange controls in Argentina. 

"a) Die Argentinische Republik behält sich im Hinblick auf Artikel 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Begriffs "größtmöglicher Vorrang" unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Devisenkontrollen in Argentinien einzuschränken.

 (b) In the event that another Contracting Party extends the application of the Convention to territories over which the Argentine Republic exercises sovereignty, such extension shall in no way affect the latter's rights (the reference is to article 12 of the Convention.)

 b) Wenn eine andere Vertragspartei das Übereinkommen auf Gebiete erstreckt, über welche die Argentinische Republik Hoheitsgewalt ausübt, werden die Rechte der letzteren durch die Erstreckung nicht berührt (siehe Artikel 12 des Übereinkommens).

 (c) The Argentine Government reserves the right not to apply the procedure provided for in article 16 of the Convention in any dispute directly or indirectly related to the territories referred to in its declaration concerning article 12."

 c) Die Argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht in einer Streitigkeit anzuwenden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den in ihrer Erklärung zu Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebieten steht."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 31).

 

Bonn, den 2. Mai 1973

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Frank