veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 17, Seite 752,

ausgegeben zu Bonn am 3. November 2003

 

 

Gesetz

zu dem Abkommen vom 13. September 1971

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Vom 30. Juli 1974

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Dem in Bonn am 13. September 1971 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

Artikel 2

 

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 6 des Abkommens aus der Französischen Republik zuge-leitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet haben soll, und übermittelt diese Äußerung der ersuchenden Stelle. Die Person, Stelle oder Behörde ist verpflichtet, eine Äußerung abzugeben.

 

 

Artikel 3

 

Wird dem Bundesverwaltungsamt ein Ersuchen nach Artikel 7 des Abkommens aus der Französischen Republik zuge-leitet, so führt es eine Äußerung der Person, Stelle oder Behörde herbei, welche die Urkunde errichtet hat. Läßt diese Äußerung Zweifel an der Eigenschaft der Urkunde als öffentliche Urkunde bestehen, so holt das Bundesverwaltungsamt gegebenenfalls eine Äußerung der Behörde oder Stelle ein, von der die Person, Stelle oder Behörde, welche die Urkunde errichtet hat, ihre Befugnis zur Errichtung von Urkunden ableitet oder deren Weisungen sie unterliegt. Artikel 2 Satz 2 findet Anwendung. Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die Auskunft der ersuchenden Stelle.

 

 

Artikel 4

 

(1) Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 oder Auskunft nach Artikel 7 des Abkommens verlangt wird, werden dem Ministerium der Justiz der Französischen Republik durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichts-stand hat. Hat der Gesuchsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das Er-suchen durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin zu übermitteln.

 

(2) Der Präsident des Landgerichts prüft, ob die in dem Abkommen geregelten Voraussetzungen vorliegen.

 

 

Artikel 5

 

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

 

 

Artikel 6

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

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Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

Bonn, den 30. Juli 1974

 

Der Bundespräsident

Scheel

 

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

Genscher

 

Der Bundesminister der Justiz

Dr. Vogel

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

Genscher