veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil II Nr. 19, Seite 366,
ausgegeben zu Bonn am 27. März 1975

 

 

Bekanntmachung
über die Weiteranwendung der Verträge,
deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt
worden war

Vom 12. März 1975

 

 

Grenada hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. August 1974 zugegangenen Note die nachstehende Erklärung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung von dem Vereinigten Königreich vor Erlangung der Unabhängigkeit Grenadas am 7. Februar 1974 auf dessen Hoheitsgebiet erstreckt worden war, abgegeben:

 

 

 

(Übersetzung)

“Grenada Prime Minister
19th August, 1974

Your Excellency,

1. have the honour to inform you that the Govern-ment of Grenada, having attained lndependence on the 7th February, 1974, and being conscious of the desirability of continuing and maintaining existing International Agreements which applied before Independence and being willing to accept its obligations under International Law to honour its treaty commitments, acknowledges that the many treaty rights and obligations entered into by the Government of the United Kingdom in respect of the Government of Grenada, were succeeded to by the Government of Grenada upon the attainment of Independence and in accordance with customary International Law and Practice.

 

„Grenada Der Premierminister
19. August 1974

Exzellenz,

(1) ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Re-gierung von Grenada nach Erlangung der Unabhän-gigkeit am 7. Februar 1974 in dem Bewußtsein, daß es wünschenswert ist, bestehende interna-tionale Übereinkünfte, die vor der Unabhängigkeit galten, fortzusetzen und aufrechtzuerhalten, und in der Absicht, ihrer völkerrechtlichen Pflicht zur Ein-haltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachzu-kommen, anerkennt, daß die Regierung von Gre-nada mit Erlangung der Unabhängigkeit und in Übereinstimmung mit dem Völkergewohnheitsrecht und internationaler Übung die Nachfolge in bezug auf die zahlreichen vertraglichen Rechte und Pflichten angetreten hat, welche die Regierung des Vereinigten Königreichs für die Regierung von Grenada übernommen hatte.

 

2. It is desirous, therefore, that it be accepted that each treaty has been legally succeeded to by the Government of Grenada and that actions relating to all treaties be based on this succession until a decision is otherwise taken and due notification communicated to the United Nations and to the states signatories thereto in respect of any such particular treaty.

 

(2) Es ist daher wünschenswert, anzuerkennen, daß die Regierung von Grenada für jeden Vertrag die Rechtsnachfolge angetreten hat und daß sich Handlungen in bezug auf alle Verträge auf diese Nachfolge gründen, bis hinsichtlich eines bestimm-ten Vertrags eine anderslautende Entscheidung getroffen und den Vereinten Nationen sowie den Unterzeichnerstaaten des Vertrags eine ordnungs-gemäße Notifikation zugegangen ist.

 

3. The Government of Grenada reserves the right to terminate the operation of any such treaty succeeded to if it is desirable to do so. In such circumstances due notice will be given of any such termination and in the terms thereof.


His Excellency Dr. K. Waldheim
Secretary General of the
United Nations,
New York.”

 

(3) Die Regierung von Grenada behält sich das Recht vor, die Anwendung jedes solchen Vertrags, in bezug auf den sie die Nachfolge angetreten hat, zu beenden, wenn dies wünschenswert ist. In einem solchen Fall werden die Beendigung und deren Bedingungen ordnungsgemäß mitgeteilt.

An Seine Exzellenz
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen Herrn Dr. K. Waldheim
New York.“

 

 

Bonn, den 12. März 1975

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher