veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil II Nr. 19, Seite 366, Bekanntmachung Vom 12. März
1975
Grenada hat in einer
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 26. August 1974 zugegangenen
Note die nachstehende Erklärung über die Weiteranwendung der Verträge, deren
Geltung von dem Vereinigten Königreich vor Erlangung der Unabhängigkeit
Grenadas am 7. Februar 1974 auf dessen Hoheitsgebiet erstreckt worden war, abgegeben: |
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(Übersetzung) |
“Grenada Prime Minister |
„Grenada Der Premierminister |
2. It is desirous, therefore, that it be accepted
that each treaty has been legally succeeded to by the Government of Grenada
and that actions relating to all treaties be based on this succession until a
decision is otherwise taken and due notification communicated to the United
Nations and to the states signatories thereto in respect of any such
particular treaty. |
(2) Es ist daher wünschenswert, anzuerkennen, daß die Regierung von Grenada für jeden Vertrag die
Rechtsnachfolge angetreten hat und daß sich
Handlungen in bezug auf alle Verträge auf diese
Nachfolge gründen, bis hinsichtlich eines bestimm-ten Vertrags eine anderslautende Entscheidung getroffen und den Vereinten
Nationen sowie den Unterzeichnerstaaten des Vertrags eine ordnungs-gemäße Notifikation zugegangen ist. |
3. The Government of Grenada reserves the right to
terminate the operation of any such treaty succeeded to if it is desirable to
do so. In such circumstances due notice will be given of any such termination
and in the terms thereof. |
(3) Die Regierung von Grenada behält sich das Recht
vor, die Anwendung jedes solchen Vertrags, in bezug
auf den sie die Nachfolge angetreten hat, zu beenden, wenn dies wünschenswert
ist. In einem solchen Fall werden die Beendigung und deren Bedingungen
ordnungsgemäß mitgeteilt. |
Bonn, den 12. März 1975 Der
Bundesminister des Auswärtigen |