veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil II Nr. 40, Seite 1140, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1977
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 14. September 1977
Die Bahamas haben am 17. März 1977 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 10. Juli 1973 an das Übereinkommen gebunden betrachten, dessen Anwendung durch das Vereinigte Königreich vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war. Sie haben am 8. Juni 1977 ferner erklärt, daß sie hierbei die bis zur Erlangung der Unabhängigkeit noch von dem Vereinigten Königreich eingelegten förmlichen Einsprüche aufrechterhalten.
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für die |
|
Bahamas |
am 16. April 1977 |
in Kraft getreten. |
|
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (BGBl. II S. 645).
Bonn, den 14. September 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer |