veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1979 Teil II Nr. 30, Seite 780 f.,
ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1979

 

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Vom 21. Juni 1979

 

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452) wird bekanntgemacht, daß das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für die

Bundesrepublik Deutschland

am 26. Juni 1979

 

in Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 27. April 1979 bei dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

 

"A.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 33 Abs. 1 des Übereinkommens vom 18. März 1970 ab:

 

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den in Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens gegen die Anwendung des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt. Rechtshilfeersuchen, die nach Kapitel I des Übereinkommens zu erledigen sind, müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1, 5 des Übereinkommens in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein.

 

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß der in Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit, einen Vorbehalt gegen die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens einzulegen, daß in ihrem Hoheitsgebiet eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft.

 

B.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 18. März 1970 ab:

 

1.

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.

 

Rechtshilfeersuchen sind an die Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem das jeweilige Ersuchen erledigt werden soll. Zentrale Behörde nach Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens ist für

 

Baden-Württemberg

das Justizministerium

Baden-Württemberg

 

D-7000 Stuttgart

Bayern

das Bayerische Staatsministerium

der Justiz

 

D-8000 München

Berlin

der Senator für Justiz

 

D-1000 Berlin

Bremen

der Präsident des

Landgerichts Bremen

 

D-2800 Bremen

Hamburg

der Präsident des

Amtsgerichts Hamburg

 

D-2000 Hamburg

Hessen

der Hessische Minister der Justiz

 

D-6200 Wiesbaden

Niedersachsen

der Niedersächsische

Minister der Justiz

 

D-3000 Hannover

Nordrhein-Westfalen

der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

D-4000 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

das Ministerium der Justiz

 

D-6500 Mainz

Saarland

der Minister für Rechtspflege

 

D-6600 Saarbrücken

Schleswig-Holstein

der Justizminister

des Landes Schleswig-Holstein

 

D-2300 Kiel.

 

2.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wird erklärt, daß Mitglieder des ersuchenden Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein können, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem das Ersuchen erledigt werden soll, hierfür die vorherige Genehmigung erteilt hat.

 

3.

Betrifft eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter gemäß Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens Angehörige eines dritten Staates oder Staatenlose, so ist sie nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Eine Genehmigung ist gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens nicht erforderlich, wenn der Angehörige eines dritten Staates zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates des ersuchenden Gerichts besitzt.

 

4.

Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts darf eine Beweisaufnahme nach Artikel 17 des Übereinkommens nur durchführen, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens in derselben Angelegenheit vorzunehmen wären, ist befugt, die Vorbereitung und die Durchführung der Beweisaufnahme zu überwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann gemäß Artikel 19 Satz 2 des Übereinkommens an der Beweisaufnahme teilnehmen.

 

5.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 23 des Übereinkommens, daß in ihrem Hoheitsgebiet Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, die ein Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des 'Common Law' unter der Bezeichnung 'pretrial discovery of documents' bekannt ist."

 

Der Geltungsbereich des Übereinkommens sowie die von den anderen Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden zu einem späteren Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.

 

Bonn, den 21. Juni 1979

Der Bundesminister des Auswärtigen

Im Auftrag

Dr. Fleischhauer