veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1979
Teil II Nr. 30, Seite 780 f., Bekanntmachung Vom
21. Juni 1979 Nach
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und
zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II
S. 1452) wird bekanntgemacht, daß das Haager
Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für die
in Kraft treten wird. Die
Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 27. April 1979 bei
dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt
worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben: "A. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 33 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 18. März 1970 ab: Die Bundesrepublik Deutschland
erklärt den in Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens gegen die
Anwendung des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt.
Rechtshilfeersuchen, die nach Kapitel I des Übereinkommens zu erledigen sind,
müssen gemäß Artikel 4 Abs. 1, 5 des Übereinkommens in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache
begleitet sein. Die Bundesrepublik Deutschland
erklärt gemäß der in Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vorgesehenen
Möglichkeit, einen Vorbehalt gegen die Anwendung der Bestimmungen des
Kapitels II des Übereinkommens einzulegen, daß in
ihrem Hoheitsgebiet eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder
konsularische Vertreter unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige
betrifft. B. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gibt folgende Erklärungen nach Artikel 35 des Übereinkommens vom
18. März 1970 ab: 1. Für die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung
vorzunehmen ist. Rechtshilfeersuchen sind an die
Zentrale Behörde des Landes zu richten, in dem das jeweilige Ersuchen
erledigt werden soll. Zentrale Behörde nach Artikel 2, 24 Abs. 2 des
Übereinkommens ist für
2. Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens
wird erklärt, daß Mitglieder des ersuchenden
Gerichts eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein können, wenn die
Zentrale Behörde des Landes, in dem das Ersuchen erledigt werden soll,
hierfür die vorherige Genehmigung erteilt hat. 3. Betrifft eine Beweisaufnahme durch
diplomatische oder konsularische Vertreter gemäß Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens Angehörige eines dritten Staates oder Staatenlose, so ist sie
nur zulässig, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme
durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Eine Genehmigung ist gemäß
Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens nicht erforderlich, wenn der Angehörige
eines dritten Staates zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates des
ersuchenden Gerichts besitzt. 4. Ein Beauftragter des ersuchenden
Gerichts darf eine Beweisaufnahme nach Artikel 17 des Übereinkommens nur
durchführen, wenn die Zentrale Behörde des Landes, in dem die Beweisaufnahme
durchgeführt werden soll, sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk Amtshandlungen
auf Grund eines Rechtshilfeersuchens in derselben Angelegenheit vorzunehmen
wären, ist befugt, die Vorbereitung und die Durchführung der Beweisaufnahme
zu überwachen. Ein Mitglied dieses Gerichts kann gemäß Artikel 19 Satz 2 des
Übereinkommens an der Beweisaufnahme teilnehmen. 5. Die Bundesrepublik Deutschland
erklärt gemäß Artikel 23 des Übereinkommens, daß in
ihrem Hoheitsgebiet Rechtshilfeersuchen nicht erledigt werden, die ein
Verfahren zum Gegenstand haben, das in den Ländern des 'Common Law' unter der
Bezeichnung 'pretrial discovery
of documents' bekannt
ist." Der Geltungsbereich des
Übereinkommens sowie die von den anderen Vertragsparteien abgegebenen
Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden zu einem späteren Zeitpunkt im
Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben. Bonn,
den 21. Juni 1979 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer |