veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil II Nr. 30, Seite 750,
ausgegeben zu Bonn am 12. August 1982 Bekanntmachung
zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr Vom 22. Juli
1982 Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nauru ist durch Notenwechsel vom 4.
August 1981/1. Juni 1982 vereinbart worden, das in London am 20. März 1928 unterzeichnete
deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928 II S. 623) im
Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Nauru
weiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist am 1.Juni
1982 in Kraft getreten.
Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 3 und 9 des deutsch-britischen Abkommens deutscher Gerichte werden durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra an das Justizministerium der Republik Nauru, Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den jeweiligen Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise Amtsgerichts gegebenenfalls mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige deutsche Gericht nach Artikel 9 g des Abkommens übermittelt.
Bonn, den 22. Juli 1982 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag
Dr. Fleischhauer |